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Reisebedingungen

0. Geltung
Diese Reisebedingungen gelten für jede Freizeitmaßnahme, im Folgenden Freizeit, des CVJM Kreisverband Moers e.V. und des CVJM Moers e.V., im Folgenden als Träger bezeichnet. Der jeweilige Träger ist der Freizeitausschreibung zu entnehmen. Sie gelten für alle Teilnehmenden, im folgenden TN, sowie für alle Mitarbeiter und Leiter, im Folgenden Mitarbeiter. Es wird das generische Maskulinum verwendet, weibliche Personen werden damit weder ausgeschlossen noch benachteiligt.

 

I. Anmeldung und Vertragsabschluss
Entsprechend den Angaben (z.B. Altersbeschränkungen) in den Ausschreibungen kann jeder, egal welcher Religion, Konfession oder Herkunft, an den Freizeiten teilnehmen. Die Anmeldung muss auf dem Vordruck erfolgen und bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Maßgeblich für den Teilnahmevertrag sind allein die Ausschreibung, diese Reisebedingungen und die schriftliche Bestätigung des Trägers. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. Besondere Regelung für Freizeiten des CVJM Moers e. V.: Das Freizeitangebot richtet sich an Mitglieder des CVJM, deren Angehörige und Freunde. Wenn Sie sich unsicher sich, ob sie zu diesem Teilnehmerkreis gehören, wenden Sie sich jederzeit gerne an uns. Entsprechend den Angaben (z.B. Altersbeschränkungen) in den Ausschreibungen kann darüber hinaus jeder, egal welcher Religion, Konfession oder Herkunft, an den Freizeiten teilnehmen.

 

II. Zahlungsbedingungen
Nach Empfang der schriftlichen Bestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 50,00 Euro zu leisten. Die Restzahlung muss bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Freizeit dem Konto des Trägers gutgeschrieben sein.
Die TN-Beiträge basieren auf mit den Leistungserbringern frühzeitig abgeschlossenen Verträgen. Sollten sich nachträglich Veränderungen bei Beförderungstarifen, Mieten, Steuern, öffentlichen Abgaben, Wechselkursen, Zuschüssen o.Ä., durch besondere Umstände oder höhere Gewalt ergeben, ist der Träger bis 4 Wochen vor Freizeitbeginn zu einer Anpassung der Preise an die veränderte Situation berechtigt. Sollte die Preiserhöhung um mehr als 5% über den vom Träger bestätigten TN-Betrag hinausgehen, kann der TN innerhalb von 7 Tagen nach erfolgter Mitteilung ohne Zahlung von Rücktrittskosten vom Vertrag zurücktreten.
Sollte mit einer Freizeit wider Erwarten ein rechnerisch positives Ergebnis erzielt werden, so wird der Überschuss, sofern er 10 € pro TN nicht überschreitet, als Spende dem Träger zugeführt.

 

III. Rücktritt des TN
Der TN kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Erklärung beim Träger.
Der Träger kann seinen Ersatzanspruch konkret berechnen oder pauschal geltend machen:
Er beträgt bei einem Rücktritt bis 90 Tage vor Reisebeginn 25 €, ab dem 89. Tag 25% des TN-Beitrages, ab dem 41. Tag 50% des Reisepreises, ab dem 21. Tag 75% des TN-Beitrages. Da für die Freizeiten des Kreisverbandes öffentliche Zuschüsse gezahlt werden, kann in Einzelfällen der Ersatzanspruch über den Teilnehmerbeitrag hinausgehen. Lässt sich der Teilnehmer mit Zustimmung des Trägers durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu 25,00 Euro an. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.

 

IV. Rücktritt des Trägers
Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Träger berechtigt, die Freizeit bis 4 Wochen vor Freizeitbeginn abzusagen. Jederzeitiger Rücktritt ist zulässig, wenn die Freizeit in Folge höherer Gewalt gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird. In beiden Fällen erhält der TN den vollen TN-Betrag unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

V. Haftung, Gewährleistung
Der Träger haftet für eine gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Fremdleistungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes oder Zielortes. Soweit diese Ortsüblichkeit maßgebend ist, ist dies in der Ausschreibung hervorgehoben.
Der Träger haftet nicht bei Krankheit, Verlust oder selbst verschuldeten Unglücksfällen.
Die Haftung des Trägers für Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf die Höhe des dreifachen TN-Beitrags beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit für einen dem TN wegen des Verschuldens eines Leistungserbringers entstehenden Schaden der Träger allein verantwortlich ist.
Die Haftung des Trägers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Der TN haftet für verursachte Schäden.
Im Falle auftretender Mängel ist umgehend ein Mitarbeiter mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe zu sorgen. Andernfalls bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Freizeitende geltend zu machen. Danach können Ansprüche nur geltend gemacht werden, falls die Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert wurde.

 

VI. Weiteres
Jeder TN muss sich in die Freizeitgemeinschaft einordnen. Den Anordnungen der Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße oder besondere Missachtung können zum Ausschluß von der Freizeit und Rückführung des TN führen. Die daraus entstehenden Kosten trägt ausschließlich der TN bzw. dessen Erziehungsberechtigte.
Bei Freizeiten im Ausland ist jeder TN selbst für die Einhaltung der Pass-, Devisen-, Zoll-, und Gesundheitsbestimmungen verantwortlich.
Für die freie Zeit, die dem TN außerhalb des Programms zur Verfügung steht, ist dieser selbst verantwortlich.
Erzieherische Besonderheiten, gesundheitliche Einschränkungen und Badeverbote können nur berücksichtigt werden, falls sie rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
Die TN dürfen sich mit Erlaubnis der Mitarbeiter stundenweise in Kleingruppen zu mindestens drei TN von der Gruppe entfernen. Die TN können in dieser Zeit nicht beaufsichtigt werden.
Falls eine Rücksprache mit TN bzw. dessen Erziehungsberechtigten nicht möglich ist, liegt für die Dauer der Freizeit im Ermessen des behandelnden Arztes und der Mitarbeiter, ob der TN bei Unfall oder Krankheit geimpft oder operiert wird.